Das AGG und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Der Schutz vor diskriminierender Behandlung im Arbeitsleben ist seit langem Gegenstand rechtlicher Aktivitäten. Zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf der Grundlage des Art. 3 Grundgesetz entschied das BAG bereits am 15.1.55 über die Unzulässigkeit von Lohnabschlägen für Frauen. Daneben hat das Schwerbehindertenrecht sich der Diskriminierungsproblematik angenommen. Alle diesbezüglichen rechtlichen Vorkehrungen sind seit Ende 2006 im »Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« (AGG) zusammengefasst. Grundkenntnisse zu diesem Thema sind für jede engagierte Schwerbehindertenvertretung und für jeden Betriebsrat unerlässlich.
- Anwendungsbereich des AGG
- Erfasster Personenkreis
- Diskrimierungsmerkmale
- Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
- Benachteiligung
- (sexuelle) Belästigung
- Mobbing als Belästigung
- Rechtsfolgen bei Diskriminierung
- Unwirksamkeit diskriminierender Vereinbarungen
- Beschwerderecht
- Leistungsverweigerungsrecht
- Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Antidiskriminierungsverbände und Antidiskriminierungsstelle
- Prozessführung und Beweislastung
- Praktischer Umgang mit den Vorgaben des AGG
- Überwachungsauftrag des Betriebsrats
- Stellenausschreibungen und Einstellungsgespräche
- Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen
- Beförderungen und Kündigungen
- Aktuelle Rechtsprechung


