Betriebsrat und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten und Konflikte im Wege ernsthafter Verhandlungen beilegen. Wenn dies aber nicht möglich ist, bleibt dem Betriebsrat der Weg über gesetzliche Sanktionen. Nötig ist dies zur Sicherung seiner Rechte, da er selbst nicht in die Leitung des Betriebes eingreifen darf.
- Die Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG
- Begriffe: wahrheitswidrig, verspätet, unvollständig
- Beteiligungsrechte des BR und Verstöße des Arbeitgebers bei:
- Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung
- Personalplanung
- Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
- Personelle Einzelmaßnahmen
- Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
- Erläuterung des Jahresabschlusses
- Unterrichtung der Arbeitnehmer über wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens
- Betriebsänderungen
- Antrag, Verfahren und mögliches Ordnungsgeld
- Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte und Rechtsfolgen für die Arbeitnehmer
- Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und Unterlasungsanspruch
- Das Verfahren nach § 23 (3) BetrVG
- Der grobe Verstoß
- Antragsrecht
- Verfahren
- Ordnungsgeld/Zwangsgeld
- Die Einstweilige Verfügung
- Verfügungsanspruch
- Verfügungsgrund
- Verfahren
- Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
- Antragsgrund
- Antragsrecht
- Verfahren