Kompetenz-Letter
Blauer Dunst und Mitbestimmung
Liebe Betriebsräte, die einen sehen es als Genussmittel, Inspiration bei der Arbeit, Entspannung pur. Für die anderen ist es Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefahr. Beim Rauchen scheiden sich die Geister.
Diesen so unterschiedlichen Ansprüchen gerecht zu werden, ist gar nicht so einfach. Das bemerken mit dem Thema befasste Betriebsräte zunehmend. Trotz einklagbaren Anspruchs einzelner Arbeitnehmer auf einen rauchfreien Arbeitsplatz und nunmehr gesetzlicher Verpflichtung des Arbeitgebers, soweit erforderlich ein vollständiges oder teilweises Rauchverbot zu erlassen, bleibt der Betriebsrat nämlich in der Mitbestimmung. Mit einem solchen Rauchverbot ist die betriebliche Ordnung berührt. Deshalb ist der Betriebsrat bei entsprechenden Maßnahmen zu beteiligen. Das ergibt sich aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Solange gesetzliche Regelungen Beurteilungs- und Entscheidungsspielräume belassen, kann der Arbeitgeber nicht alleine handeln. Und diese sind durchaus gegeben. Es muss festgestellt werden, ob und wieweit ein vollständiges oder teilweises Rauchverbot überhaupt erforderlich ist. Wird die Erforderlichkeit festgestellt, bleibt immer noch offen, wie Verbote umgesetzt werden und inwieweit den Rauchern im Rahmen ihres Persönlichkeitsschutzes die Möglichkeit des Zigarettenkonsums gegeben werden kann. Kurz: Es bedarf zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen einer Betriebsvereinbarung – ein durchaus heißes Eisen für den Betriebsrat. Es ist nicht leicht, hier eine für alle zufriedenstellende Lösung zu finden. Immerhin bedeutet Rauchzeit während der Arbeitszeit gegebenenfalls Produktionsausfälle. Diese möchte so mancher Arbeitgeber möglichst vollständig vermeiden und ist geneigt, das Rauchen schlichtweg vollständig zu verbieten. Ob das allerdings die Motivation im Betrieb unbedingt fördert? Letztlich geht es nicht um gesundheitliche Belehrung. Vielmehr kommt es darauf an, die einen zu schützen und die anderen mit ihrem Rauchwunsch zu akzeptieren – und dafür Lösungen zu schaffen, die auch der Arbeitgeber akzeptieren kann. Eben weil es so schwierig erscheint, ist die Beteiligung eines verantwortungsvollen Betriebsrats nötig und schließlich auch gesetzlich geboten. Wie die Entwicklung einer betrieblich passenden Lösung erarbeitet werden kann, ist erlernbar. Zum Beispiel im Rahmen eines unserer BR 3 Seminare.
27.01.2012
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