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Kompetenz-Letter

Ein besonderer Ausschuss

Mit dem Wirtschaftsausschuss berät der Arbeitgeber seine unternehmerischen Planungen. Damit werden die Rechte des Wirtschaftsausschusses zeitlich vor denen des Betriebsrats ausgelöst.

Für den Betriebsrat müssen die Planungen bereits einen betrieblichen Bezug haben. Die Besonderheit liegt als bei der Anknüpfung an das Unternehmen, nicht dem Betrieb. Dennoch ist der Wirtschaftsausschuss ein Ausschuss des Betriebsrates oder gegebenenfalls des Gesamtbetriebsrates, dem er berichten muss. Hinzu kommt, dass Meinungsverschiedenheiten über die Unterrichtung des Wirtschaftausschusses einigungsstellenfähig sind – das ist bei ähnlichen Ansprüchen des Betriebsrats nicht der Fall. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ist also nicht nur vorgeschrieben, sie lohnt sich auch für den Betriebsrat. Voraussetzung sind mind. 100 Arbeitnehmer im Unternehmen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss gleichzeitig Betriebsratsmitglied sein. Wie die Möglichkeiten des Wirtschaftsauschusses genutzt werden können, erfahren sie als Betriebsratsmitglied in unserem Seminar BR 4 Vertieft und den Seminaren Wirtschaftsausschuss 1-3.

27.01.2012

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