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Rechtsprechung

BAG: Tarifliche Altersgrenze für Piloten unwirksam

Die Klagen von drei Piloten gegen die tarifliche Altersgrenze waren beim BAG erfolgreich. Dem Urteil ging ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH voraus, der entschied,dass die Altersgrenze eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Die Piloten waren bei der Deutschen Lufthansa langjährig als Piloten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse war kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der MTV Nr. 1 Cockpit anwendbar. Dieser sieht u.a. vor, dass die Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des Monats enden, in dem die Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollenden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dagegen klagten die Piloten. Sie machten geltend, dass die tarifvertragliche Regelung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke und daher unwirksam sei. Die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Wirksamkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer sei im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EuGH überholt.

Das BAG setzte die Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die tarifliche Altersgrenze mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Der EuGH entschied, dass ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Ab diesem Alter könne zwar das Recht, dieser Tätigkeit nachzugehen, beschränkt werden; ein vollständiges Verbot gehe aber über das zum Schutz der Flugsicherheit Notwendige hinaus.

BAG, Az.: 7 AZR 112/08

26.01.2012

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