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Kompetenz-Letter

Wann der Betriebsrat schweigen muss

Liebe Betriebsräte, „Ich sage ihnen das im Vertrauen, ganz persönlich“ - schon ist der BR-Vorsitzende in der Bredouille. Aber muss er schweigen? Darf er es?

Dabei kommt es darauf an, ob es sich um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt. Und selbst dann gilt die Schweigepflicht nicht gegenüber dem Betriebsrat, also den weiteren Mitgliedern. Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Schweigepflicht entsteht.

  1. Es muss sich von der Sache her um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. Geschäftsgeheimnisse betreffen Tatsachen und Erkenntnisse von wirtschaftlicher und kaufmännischer Bedeutung. Zum Beispiel Kalkulationsunterlagen, Liquidität des UN etc. Betriebsgeheimnisse liegen meißt auf technischem Gebiet. Herstellungsverfahren oder Konstruktionszeichnungen zum Beispiel.
  2. Die Informationen müssen wegen der Tätigkeit als Betriebsrat zur Kenntnis gelangen. Erfährt der Betriebsrat aus anderen Quellen, zum Beispiel dem Internet, etwas über Vorhaben der Geschäftsleitung, liegt augenscheinlich kein Geheimnis mehr vor.
  3. Der Arbeitgeber muss die Sache ausdrücklich als geheimhaltungspflichtig bezeichnen.

Nur die Erfüllung aller Voraussetzungen begründet eine Schweigepflicht. Darüber hinaus darf der Betriebsrat nicht persönliche Angelegenheiten Dritter veröffentlichen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Dies gilt, solange die Daten personenbeziehbar sind. Über kollektive Daten darf der BR sehr wohl reden. Es liegt also nur in wenigen Fällen eine echte Schweigepflicht vor. Die weitaus spannendere Frage ist also, ob es klug ist, die Dinge betriebsweit zu veröffentlichen. Zu der Frage der betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit konzipieren wir deshalb ein neues Konzept. Im neuen Seminarprogramm 2011/2012 wird das neue Seminar angeboten. Also schon mal vormerken

04.01.2012

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