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Rechtsprechung

BAG: Nicht jede ungewöhnliche Formulierung im Zeugnis stellt eine unzulässige verschlüsselte Kritik dar.

Die Zeugnisformulierung "wir haben Herrn ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt" verstößt nicht gegen den Grundsatz der Zeugnisklarheit (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO).

 

 

Die Formulierung erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation. Der Arbeitnehmer war drei Jahre im "SAP Competence Center" der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm Zeugnis. Dieses enthielt u.a. folgende Formulierung:

 

"Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung "kennengelernt". Diese werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden und bringe verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach § 109 Abs. 1 GewO haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses darf gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

Das BAG entschied, die Formulierung, die Beklagte habe den Kläger "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt", erweckt aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck, die Beklagte attestiere dem Kläger in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

BAG 15.11.2011, 9 AZR 386/10

18.11.2011

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