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Rechtsprechung

LAG Schleswig-Holstein Arbeitgeber muss Betriebsrat bei Verdachtskündigung auch zur Interessenabwägung anhören

Bei der Anhörung zur Kündigung wegen des Verdachts auf Diebstahl müssen dem BR nicht nur die Fakten mitgeteilt werden,sondern auch Informationen über die Interessenabwägung und maßgebliche Abmahnungen, auch wenn letztere dem BR schon bekannt waren.

Im entschiedenen Fall war die Reinigungskraft einer Badeanstalt innerhalb der letzten 2 Jahre dreimal abgemahnt worden - zweimal wegen Verlassens des Arbeitsplatzes ohne vorherige Abmeldung und einmal wegen Führens eines privaten Telefonats in der Arbeitszeit, ohne dieses als privat zu kennzeichnen.

Schließlich nahm sie ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring aus dem Fundsachenregal mit. Darauf angesprochen erklärte sie, ihr Sohn habe den Tauchring bei einem Badbesuch verloren.

Der Arbeitgeber ging von einem Diebstahl aus und wollte das Arbeitsverhältnis deshalb fristlos kündigen. Vor Ausspruch der Kündigung wurde der Betriebsrat angehört. Diesem wurden alle Umstände geschildert, die aus Sicht des Arbeitgebers den Diebstahlverdacht rechtfertigten, die Abmahnungen jedoch  wurden nicht erwähnt, obwohl diese in die Kündigungsentscheidung eingeflossen waren.

Das LAG erklärte nun die Kündigung für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 102 BetrVG angehört worden ist.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung vor einer außerordentlichen Tat- oder Verdachtskündigung alle be- und entlastenden Umstände mitteilen. Hierzu gehören auch die Umstände, aufgrund derer der Arbeitgeber es für unzumutbar hält, den Arbeitnehmer zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Der Arbeitgeber muss deshalb den Betriebsrat auf jeden Fall über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen Verlauf informieren. Bei einem langjährigen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnis ist zu prüfen, ob das hierdurch aufgebaute Vertrauen durch eine einmalige Verfehlung unwiederbringlich zerstört werden konnte.

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Betriebsrat nicht im erforderlichen Umfang angehört. Aus ihrer Sicht ist das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin im Hinblick auf deren vorangegangene Fehlverhaltensweisen keineswegs störungsfrei verlaufen, so dass sich die Klägerin nicht auf ihre langjährige Betriebszugehörigkeit berufen kann. Dem Betriebsrat sind diese Gesichtspunkte aber nicht mitgeteilt worden.

Dies gilt auch, obgleich der Betriebsrat Kenntnis von den Abmahnungen hatte. Denn der Betriebsrat wusste dennoch nicht, dass die Abmahnungen für die Entscheidung der Beklagten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung waren. Er hatte deshalb auch keine Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

LAG Schleswig-Holstein 10.1.2012, 2 Sa 305/11

13.02.2012

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