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Rechtsprechung

BAG: Datenschutz schränkt Informationsanspruch gegenüber Betriebsrat nicht ein.

Die Weitergabe der Namen derjenigen Arbeitnehmer an den BR, die für ein BEM in Betracht kommen, bedarf nicht der Zustimmung der Betroffenen. Ihrer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.

2009 weigerte sich der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen, dem Betriebsrat ein Verzeichnis der für ein BEM in Betracht kommenden Mitarbeiter herauszugeben. Er begründete seine Weigerung damit, dass die Regelung unter Berücksichtigung des in Art. 8 der Grundrechtecharta geregelten Schutzes personenbezogener Daten unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters erforderlich sei. Das sieht das BAG anders. Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat die Arbeitnehmer benennen, die die Voraussetzungen für ein BEM erfüllen.

An einem BEM können Arbeitnehmer teilnehmen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Für diesen Personenkreis hat der Arbeitgeber gem. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Durchführung eines BEM zu prüfen. In diesem Verfahren soll geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des BEM nachkommt, muss der Betriebsrat gem. § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX überwachen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig. Da der Betriebsrat für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts die betroffenen Arbeitnehmer kennen muss, trifft den Arbeitgeber im Streitfall eine Informationspflicht. Die namentliche Benennung der Arbeitnehmer verstößt auch weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Unionsrecht.

BAG 7.2.2012, 1 ABR 46/10

09.02.2012

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