Kompetenz-Letter
Die Arbeit muss warten
Wer in den Betriebsrat gewählt wurde, der kann seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht mehr im gleichen Umfang nachkommen wie bisher.
Deswegen werden Mitglieder des Betriebsrats kraft Gesetz von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. Damit wird sichergestellt, dass sie ihren Betriebsratsaufgaben ordnungsgemäß nachkommen können. Die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben hat dabei Vorrang vor der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Anders könnte das Konstrukt der Mitbestimmung auch gar nicht funktionieren. Schließlich sind Arbeitnehmer regelmäßig mit ihrer Arbeitstätigkeit ganztägig ausgelastet. Bei Vorrang der Arbeitstätigkeit liefe jede Betriebsratstätigkeit ins Leere, weil dazu niemals Zeit „übrig“ bliebe. Allerdings gilt es Voraussetzungen zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Freistellung entsteht dann, wenn Betriebsratsaufgaben wahrgenommen werden sollen. Dazu gehören natürlich die Teilnahme an Betriebsrats- oder Ausschusssitzungen. Darüber hinaus sind aber auch deren Vorbereitung, z. B. das Lesen von Unterlagen, oder Gespräche mit anderen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz etc. Betriebsratsaufgaben. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht nötig, aber wünschenswert. Eine Abmeldung und natürlich das Zurückmelden sind aber ausreichend. Dem Vorgesetzten ist mitzuteilen, dass die Abwesenheit durch Betriebsratsarbeit bedingt ist, an welchem Ort sie stattfindet wie lange sie voraussichtlich dauert. Eine genaue Beschreibung über die Arbeiten ist natürlich nicht vorgeschrieben. Jedoch muss das Betriebsratsmitglied zuvor prüfen, ob die Arbeit auch gerade jetzt „erforderlich“ ist. Dazu soll aus der Perspektive eines unbeteiligten vernünftigen Dritten geurteilt werden, der alle Umstände des Einzelfalls in die Überlegung einbezieht und sie ruhig und vernünftig würdigt. Nach einer gewissenhaften Prüfung durch das Betriebsratsmitglied ist dieses also auch gegen den Willen des Arbeitgebers berechtigt, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn dies für erforderlich gehalten wird. Hat der Arbeitgeber erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit und den Zeitaufwand kann er allerdings später Angaben zur Art der durchgeführten Betriebsratsarbeit fordern. Rechtsgrundlage der Arbeitsbefreiung ist der § 37 (2) BetrVG.
27.01.2012
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