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Kompetenz-Letter

Ein Knöllchen für den Arbeitgeber

Liebe Betriebsräte, damit der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen kann, ist er auf die Informationen des Arbeitgebers angewiesen. Was aber, wenn der Arbeitgeber notwendige Auskünfte nicht ausreichend oder gar nicht erteilt?

In einigen Fällen handelt es sich dann um eine „Ordnungswidrigkeit“ im Sinne des § 121 BetrVG. Dann kann die Verfolgungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Das Verfahren ist ähnlich wie beim Knöllchen beim Falschparker. Es muss eine Anzeige – zum Beispiel vom BR – geben, die Behörde prüft, es gibt Gelegenheit zur Stellungnahme, und dann wird das Verfahren entweder eingestellt oder es wird ein Bußgeld verhängt. Zwischen 5 € und 10.000 € kann dieses betragen. Derjenige, welcher Anzeige erstattet hat, wird über den Ausgang des Verfahrens informiert. Der von einem Bußgeld Betroffene kann beim Amtsgericht innerhalb von zwei Wochen „Einspruch“ einlegen. Das Verfahren ähnelt also dem der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Das Arbeitsgericht ist zu keinem Zeitpunkt zuständig. Verfolgungsbehörden sind je nach Bundesland das Arbeitsministerium, das Regierungspräsidium, oder andere Behörden. Auskünfte darüber erteilen die Verwaltung. Ein Bußgeld kommt infrage, wenn der Arbeitgeber Auskunftspflichten in folgenden Fällen vorsätzlich nicht oder nicht ausreichend nachkommt:

  • Planung von Investitionen und arbeitsorganisatorischen Maßnahmen (§ 90 Abs. 1 und 2 Satz 1 BetrVG);
  • Personalplanung, insbesondere die Planung des gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarfs und die sich daraus ergebenden personellen Einzelmaßnahmen sowie Berufsbildungsmaßnahmen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) sowie Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 3 BetrVG); 
  • beabsichtigte Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§ 99 Abs. 1 BetrVG); 
  • Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 106 Abs. 2 BetrVG); 
  • Erläuterung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang; § 108 Abs. 5 BetrVG); 
  • Bericht über wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens gegenüber der Belegschaft (§ 110 BetrVG); 
  • Planung von Betriebsänderungen, z. B. Betriebsstilllegung, Rationalisierung größeren Stils, Massenentlassung (§ 111 BetrVG).

Wie beim Knöllchen beim Falschparken gilt: Besser gleich ordnungsgemäß parken, dann muss sich niemand über das Knöllchen ärgern. Es gilt aber auch: Der Besserwisser von nebenan, der ständig nur nörgelt und jeden anzeigt, der über den Rasen läuft, ist auch nicht beliebt. Wenn der BR sich entschließt, eine anzeige zu erstatten, dann weil er etwas erreichen möchte – bitte nicht, weil es ihm „ums Prinzip“ geht.

28.01.2012

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