Kompetenz-Letter
Der kleine Unterschied
Auf den ersten Blick erschließt er sich nicht, der Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmen. Gerade deshalb lohnt es sich, genauer hinzuschauen.
Es kann unter Umständen sehr wichtig sein, dies zu unterscheiden. Zum Beispiel bei der Frage, ob bei einer geplanten Betriebsschließung ein Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat abgeschlossen werden muss – dies ist nur bei Unternehmen mit mehr als 20 (wahlberechtigten) Arbeitnehmern der Fall. Und wenn im Betrieb nur 19 beschäftigt sind? Dann kommt es darauf an, das eine von dem anderen unterscheiden zu können. Und das gilt nicht nur bei Sozialplänen.
Zunächst: was ist ein Betrieb? Vereinfacht gesagt ist es die Zusammenfassung der Arbeitsbereiche und Abteilungen, in denen die Arbeitsprozesse unter einer einheitlichen Leitung stattfinden. All die Dinge, Gebäude, Werkzeuge, Maschinen und Menschen also, die unter einer einheitlichen Leitung so organisiert sind, dass am Ende etwas „dabei herauskommt“, nämlich ein Produkt oder eine Dienstleistung.
Der Zweck eines Unternehmens hingegen ist es, Gewinne zu erzielen. Das Unternehmen ist Eigentümer eines oder mehrerer Betriebe, die es zu diesem Zweck einsetzt. Das Unternehmen ist der Rechtsträger, mit der der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Ziele verfolgt. Zum Beispiel die „X GmbH“. Diese besitzt einen Betrieb, lässt dort produzieren, verkauft die Waren, stellt Arbeitnehmer ein, die dann im „Betrieb“ ihre Arbeit verrichten. Die „X GmbH“ kann mehrere Betriebe besitzen. Nehmen wir an, dieses Unternehmen hat jeweils in Hamburg und München eine Autowerkstatt, organisatorisch völlig unabhängig voneinander. Jede dieser Werkstätten beschäftigt 18 (wahlberechtigte) Arbeitnehmer. Nun zu unserem obigen Beispiel. Die „X GmbH“ will den Betrieb in Hamburg schließen. Muss sie mit dem dort gewählten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan abschließen, obwohl im Betrieb nur 18 Arbeitnehmer beschäftigt sind? Ja! Im Unternehmen sind 38 Arbeitnehmer beschäftigt – 18 im Betrieb in Hamburg und 18 im Betrieb in München.
Dies ist eines von zahlreichen möglichen Beispielen. Für Betriebsräte heißt es deshalb genau hinschauen: wovon ist die Rede, von Betrieb oder Unternehmen? Der Blick ins Gesetz ist also nötig – und nicht nur der erste, sondern eben auch der aufmerksame zweite Blick.
27.01.2012
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