Handbuch
15.10.2011: BAG: Arbeitgeber müssen Besetzung freier Stellen mit Schwerbehinderten prüfen - sonst Entschädigung
§ 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Unterlassen sie dies, besteht eine entschädigungspflichtige Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers.
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24.11.2010: LAG Schleswig-Holstein: Arbeitgeber müssen innerhalb von drei Wochen nach Kündigung über Schwerbehindertenantrag informiert werden
Ein Arbeitgeber muss bis spätestens 3 Wochen nach Ausspruch einer Kündigung über den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung informiert werden, damit der Sonderkündigungsschutz aus § 85 SGB IX bestehen bleibt.
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18.08.2010: BAG: Schwerbehindertenvertretung muss nur in besonderen Fällen bei der Besetzung von Führungsstellen beteiligt werden
Für ein Beteiligungsrecht ist erforderlich, dass die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Führungskraft die behinderungsgerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen obliegt
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