Handbuch
19.05.2011: ArbG. Duisburg: Entscheidungen der Hausbank rechtfertigen keine außerordentlichen Kündigungen. Ein zuvor vereinbarter Kündigungsverzicht gilt
Auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage ist ein Unternehmen an einen vereinbarten Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen gebunden.
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