AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an den Seminaren der konsenti Jana Bachert & Guido Schulz GbR (Stand 01.04.2022)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Teilnahme an Seminaren, welche die konsenti Jana Bachert & Guido Schulz GbR (nachfolgend: konsenti) im Rahmen der Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte anbietet.

(2) Die Teilnahmebedingungen sind jederzeit online abrufbar, als pdf-Datei speicherbar und werden auf Anforderung als Papierausdruck versandt.

(3) Die AGB in ihrer aktuellen Fassung stehen Ihnen auf unserer Internetseite www.konsenti.de unter „AGB“ zur Verfügung. Überdies senden wir Ihnen unsere AGB mit der Auftragsbestätigung zu. Im Zweifel gelten unsere im Internet veröffentlichten AGB. Änderungen und Ergänzungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

(4) Entgegenstehende AGB des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Anmeldungen zu Seminaren können schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Anmeldung meldet sich der Teilnehmer verbindlich zu dem ausgewählten Seminar zu den angegebenen Bedingungen an. Er erklärt weiterhin, dass er von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat und sein Einverständnis mit deren Geltung sowie mit der zweckgebundenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von ihm eingegebenen Daten.

(2) konsenti bestätigt dem Teilnehmer unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder per Brief den Zugang der Anmeldung.

(3) Nach Bearbeitung der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine Anmeldebestätigung. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Anmeldebestätigung.

(4) Der Vertragstext wird von konsenti zusammen mit den vorliegenden Teilnahmebedingungen gespeichert und dem Anmelder auf Verlangen per E-Mail zugesandt.

 

§ 3 Teilnehmerzahl

Die Teilnehmerzahl ist in der Regel begrenzt. Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Sollte die Teilnahme wegen Überbelegung nicht möglich sein, erhält der Teilnehmer unverzüglich eine Benachrichtigung.

 

§ 4 Vergütung

(1) Die angegebene Vergütung für die Durchführung der Veranstaltung, Unterbringung und Verpflegung (Seminargebühr und Hotelkosten) versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit das Seminar der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Verpflegung der Teilnehmer sowie die Bereitstellung eventuell notwendiger Übernachtungsmöglichkeiten übernimmt konsenti nur, wenn dies in dem betreffenden Veranstaltungsangebot ausdrücklich angegeben ist.

(2) Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum, in jedem Fall aber vor Beginn des Seminars – ohne Abzug – unter Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

 

§ 5 Stornierung

(1) Eine Stornierung der Anmeldung ist nur schriftlich möglich.

(2) Die Teilnahme kann bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so werden 50 % der Gesamtkosten (Seminargebühr und Hotelkosten) fällig, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 75 % der Gesamtkosten berechnet. Bei Stornierungen, welche später erfolgen, sowie bei Nichtteilnahme werden die Gesamtkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierungserklärung bei konsenti.

(3) Der Teilnehmer hat das Recht, nachzuweisen, dass konsenti ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Stornokosten entfallen, wenn von dem Anmelder für die betreffende Veranstaltung ein Ersatzteilnehmer gemeldet wird.

(4) konsenti behält sich vor neben dieser Schadenspauschale einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Teilnehmer geltend zu machen.

 

§ 6 Termin-/Programmänderungen

(1) konsenti kann aus wichtigem Grund das Seminar verschieben, absagen oder mit anderen Veranstaltungen zusammenlegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Dozent plötzlich erkrankt oder die angemeldete Teilnehmerzahl 4 Wochen vor dem Seminar unter 5 Personen liegt. konsenti informiert den Teilnehmer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Seminars.

(2) Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere auf Aufwendungsersatz (Stornogebühren für gebuchte Anreise etc.), bestehen nicht.

(2) Programmänderungen aus wichtigem Grund behält sich der Veranstalter vor. Insbesondere ist konsenti berechtigt, in begründeten Fällen die Veranstaltung von anderen, als den angegebenen Referenten durchführen zu lassen.

 

§ 7 Überlassene Unterlagen

Von konsenti im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellte oder überlassene Unterlagen sowie Software dürfen ohne schriftliche Genehmigung der konsenti weder reproduziert noch unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen macht sich der Teilnehmer schadenersatzpflichtig.

 

§ 8 Gewährleistung / Haftung

(1) Für erteilten Rat und die wirtschaftliche Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse wird keine Gewähr übernommen.

(2) Die von konsenti angebotenen Seminare sind für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich. Daher ist der Arbeitgeber für die Teilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG kostenerstattungspflichtig. Die Teilnahme eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder bedarf eines ordnungsgemäßen Beschlusses, der vom Betriebsrat in einer Betriebsratssitzung gefasst werden muss. konsenti übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Betriebsrat den Beschluss ordnungsgemäß gefasst hat und damit die Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben sind.

(4) Bei Diebstahl oder Verlust eingebrachter Sachen haftet konsenti nicht.

(5) Schadensersatzansprüche des Teilnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

(6) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,

b) bei Personenschäden,

c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,

e) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – auf die Höhe der Vergütung im Sinne von § 4 begrenzt.

 

§ 9 Aufrechnungsverbot

Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Teilnehmers ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 10 Angaben des Anmelders / Datenschutz

(1) Die Teilnehmer müssen ihre korrekten Adressdaten angeben.

(2) konsenti speichert die von dem Teilnehmer erhobenen Daten in maschinenlesbarer Form und verarbeitet diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Die Daten werden vertraulich behandelt.

(3) Der Teilnehmer erklärt sein Einverständnis, dass die erhobenen Daten auch nach Abschluss des gebuchten Seminars zum Zwecke der weiteren Betreuung des Teilnehmers gespeichert bleiben und er weiterhin von konsenti Informationsmaterial erhält. Die Weitergabe der Daten an Dritte, mit Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung, ist unzulässig. Der Teilnehmer kann dieses Einverständnis jederzeit schriftlich widerrufen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, entspricht auch die Versendung einer E-Mail oder eines Telefax der Schriftform.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen, welche sich aus der Anmeldung zur Teilnahme von Seminaren ergeben, die konsenti anbietet, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Wenn der Teilnehmer ein privater Endkunde (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) ist, kann er die Anmeldung binnen zwei Wochen widerrufen. Die Frist beginnt mir dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) erfolgen und ist zu richten an:

konsenti Bildung & Beratung Jana Bachert & Guido Schulz GbR

Basler Straße 115

79115 Freiburg

Telefon: 0761 – 47 87 325

Telefax: 0761 – 47 87 310

E-Mail: Webmaster@konsenti.de

(2) Das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher sie selbst verlangt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Inhouse-Seminare der konsenti Jana Bachert & Guido Schulz GbR (Stand 01.09.2022)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Buchung und Durchführung von Inhouse-Seminaren und Klausuren, welche die konsenti Jana Bachert & Guido Schulz GbR (nachfolgend: konsenti) im Rahmen der Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte anbietet.

(2) Die Teilnahmebedingungen sind jederzeit online abrufbar, als pdf-Datei speicherbar und werden auf Anforderung als Papierausdruck versandt.

(3) Die AGB in ihrer aktuellen Fassung stehen Ihnen auf unserer Internetseite www.konsenti.de unter „AGB“ zur Verfügung. Überdies senden wir Ihnen unsere AGB mit der Auftragsbestätigung zu. Im Zweifel gelten unsere im Internet veröffentlichten AGB. Änderungen und Ergänzungen behalten wir uns ausdrücklich vor.

(4) Entgegenstehende AGB des Teilnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Buchungen von Inhouse-Seminaren können schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Mit der Buchung wird die Durchführung  verbindlich zu den angegebenen Bedingungen vom Betriebsrat beauftragt. Er erklärt weiterhin, dass er von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat und sein Einverständnis mit deren Geltung sowie mit der zweckgebundenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der von ihm eingegebenen Daten.

(2) konsenti bestätigt dem Betriebsrat unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder per Brief die Buchung. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Buchungsbestätigung.

(4) Der Vertragstext wird von konsenti zusammen mit den vorliegenden Teilnahmebedingungen gespeichert und dem Anmelder auf Verlangen per E-Mail zugesandt.

 

§ 3 Vergütung

(1) Die angegebene Vergütung für die Durchführung der Veranstaltung, Unterbringung und Verpflegung (Seminargebühr, Reise-, Hotel- und Verpflegungspauschalen) versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit die Veranstaltung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Verpflegung der Teilnehmer sowie die Bereitstellung eventuell notwendiger Übernachtungsmöglichkeiten übernimmt konsenti nur, wenn dies in dem betreffenden Veranstaltungsangebot ausdrücklich angegeben ist.

(2) Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum, in jedem Fall aber vor Beginn des Seminars – ohne Abzug – unter Angabe der Rechnungsnummer auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

 

§ 4 Stornierung

(1) Eine Stornierung der Buchung ist nur schriftlich möglich.

(2) Die Buchung kann bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so werden 50 % der Seminargebühr fällig, bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 75 % der Gesamtkosten berechnet. Bei Stornierungen, welche später erfolgen, werden die 100% der Seminargebühr in Rechnung gestellt. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierungserklärung bei konsenti.

(3) Der Betriebsrat hat das Recht, nachzuweisen, dass konsenti ein geringerer Schaden entstanden ist.

(4) konsenti behält sich vor neben dieser Schadenspauschale einen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen.

 

§ 5 Termin-/Programmänderungen

(1) konsenti kann aus wichtigem Grund das Seminar verschieben oder absagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Dozent plötzlich erkrankt oder behördliche Anordnungen die Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen. konsenti informiert den Betriebsrat unverzüglich über die Nichtdurchführung der Veranstaltung.

(2) Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers, insbesondere auf Aufwendungsersatz, bestehen nicht.

(2) konsenti ist berechtigt, in begründeten Fällen die Veranstaltung von anderen, als den angegebenen Referenten durchführen zu lassen.

 

§ 6 Überlassene Unterlagen

Von konsenti im Rahmen der Veranstaltung zur Verfügung gestellte oder überlassene Unterlagen sowie Software dürfen ohne schriftliche Genehmigung der konsenti weder reproduziert noch unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen macht sich der Betriebsrat schadenersatzpflichtig.

 

§ 7 Gewährleistung / Haftung

(1) Für erteilten Rat und die wirtschaftliche Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse wird keine Gewähr übernommen.

(2) Die von konsenti angebotenen Seminare sind für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich. Daher ist der Arbeitgeber für die Buchung von Inhouse-Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG kostenerstattungspflichtig. Die Teilnahme eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder bedarf eines ordnungsgemäßen Beschlusses, der vom Betriebsrat in einer Betriebsratssitzung gefasst werden muss. konsenti übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Betriebsrat den Beschluss ordnungsgemäß gefasst hat und damit die Voraussetzung für eine Kostenerstattung nach § 37 Abs. 6 BetrVG gegeben sind.

(4) Bei Diebstahl oder Verlust eingebrachter Sachen haftet konsenti nicht.

(5) Schadensersatzansprüche des Teilnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

(6) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,

b) bei Personenschäden,

c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

d) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,

e) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche – ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur – auf die Höhe der Vergütung im Sinne von § 4 begrenzt.

 

§ 8 Aufrechnungsverbot

Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Teilnehmers ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 9 Angaben des Anmelders / Datenschutz

(1) Die Betriebsräte müssen ihre korrekten Adressdaten angeben.

(2) konsenti speichert die von dem Betriebsrat erhobenen Daten in maschinenlesbarer Form und verarbeitet diese im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses. Die Daten werden vertraulich behandelt.

(3) Der Betriebsrat erklärt sein Einverständnis, dass die erhobenen Daten auch nach Abschluss des gebuchten Inhouse-Seminars zum Zwecke der weiteren Betreuung des Betriebsrats gespeichert bleiben und er weiterhin von konsenti Informationsmaterial erhält. Die Weitergabe der Daten an Dritte, mit Ausnahme der Auftragsdatenverarbeitung, ist unzulässig. Der Betriebsrat kann dieses Einverständnis jederzeit schriftlich widerrufen.

 

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Soweit in diesen AGB die Schriftform vorgesehen ist, entspricht auch die Versendung einer E-Mail oder eines Telefax der Schriftform.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen, welche sich aus der Buchung von Inhouse-Seminaren ergeben, die konsenti anbietet, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sachverständigen- und Beratungsleistungen der konsenti Jana Bachert & Guido Schulz GbR (Stand 27.09.2017)

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Alle Beratungsleistungen und Angebote des Auftragnehmers konsenti Bildung und Beratung Jana Bachert & Guido Schulz GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (i.d.R. Betriebsräte, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt, mit Ausnahme von Verträgen über vom Auftragnehmer angebotene Seminare. Für die Teilnahme an Seminaren des Auftragnehmers gelten nicht die vorliegenden AGB, sondern die gesonderten „Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an den Seminaren der konsenti Bildung & Beratung Jana Bachert & Guido Schulz GbR“.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von zehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Vertragsgegenstand ist die im Angebot, ggf. der Auftragsbestätigung oder einem Dienstvertrag beschriebene Leistung. Gegenstand ist die vereinbarte Leistung, ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftliche geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit daher grundsätzlich einer Bestätigung in Textform per Post, Fax oder E-Mail.

(3) Der Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung der Erklärung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(6) Fehler der telefonischen oder elektronischen Übermittlung gehen zu Lasten desjenigen, der das Übermittlungsgerät eingesetzt hat.

(7) Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum oder Urheberrecht, an allen von ihm abgegebenen Angeboten und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Gutachten, Analysen, Konzepten, Strategieempfehlungen, Organisationsplänen, Entwürfen und anderen Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

§ 3 Preise und Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Es gelten die jeweils in Angebot, Auftragsbestätigung oder Dienstvertrag festgelegten Preise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Leistungsergebnisse nicht per elektronischem Datentransfer geliefert werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für den Versand.

(2) Die in Angebot, Auftragsbestätigung oder Dienstvertrag genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die den Preisen zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

(3) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Stellung von Zwischenabrechnungen über bereits entfaltete Tätigkeiten berechtigt. Erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Leistungszeiten

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(2) Eine angegebene Leistungsfrist beginnt frühestens zu laufen, wenn alle für die Auftragserfüllung relevanten Fragen abgeklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat, insbesondere für die Beibringung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen und Unterlagen gesorgt und eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

(3) Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Freiburg im Breisgau.

§ 6 Vereinbarte Beratungstermine, Stornierungsbedingungen

(1) Verbindlich vereinbarte Beratungstermine können von beiden Seiten bis 15 Tage vor dem jeweiligen Termin kostenfrei abgesagt und einvernehmlich verlegt werden. Gleiches gilt, soweit die Absage und Verlegung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses erforderlich geworden ist, das von keiner Seite zu vertreten ist und das die Durchführung des Termins unmöglich oder unzumutbar macht.

(2) Bei einer Absage eines verbindlich vereinbarten Termins durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin kann der Auftragnehmer eine Entschädigung für jeden abgesagten Beratungstag wie folgt pauschal in Rechnung stellen:
– bei Absage ab dem 14. Tag bis zum 4. Tag vor dem Termin 50 % zzgl. MwSt. des vereinbarten Beratungshonorars.
– bei Absage ab dem 3. Tag vor dem Termin 100%  zzgl. MwSt. des vereinbarten Beratungshonorars.

(3) Bei jeder Absage eines verbindlich vereinbarten Termins durch den Auftraggeber hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ferner sonstige aufgewendete Kosten (insbes. Reisekosten, Hotelkosten etc.) zu erstatten, soweit diese dem Auftragnehmer nicht von Dritten zurückerstattet werden.

(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verlust oder Beschädigung von Unterlagen oder Gegenständen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zum Zweck der Auftragserfüllung überlassen werden, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 8 Urheberrecht, Nutzungsrecht und sonstige Schutzrechte, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer behält sich das vollständige Urheberrecht sowie sämtliche sonstigen Schutzrechte an den erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen, insbesondere an erstellten Unterlagen, vor.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der erbrachten Leistungen des Auftragnehmers das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellten Unterlagen, Dateien und Arbeitsergebnisse in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten ausschließlich für den Betrieb, dessen Betriebsrat er ist, zu nutzen. Diese Rechtegewährung umfasst sämtliche urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an dem Leistungsgegenstand ab vollständiger Bezahlung der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen.
Der Auftraggeber ist jedoch nicht berechtigt, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Arbeitsergebnisse oder Teile hiervon an andere Betriebe, auch nicht an jene desselben Unternehmens, oder an andere Gewerbetreibende weiterzugeben.
Handelt der Auftraggeber diesem Verbot zuwider, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 fällig. Die Geltendmachung weitergehender Rechte des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den Leistungsergebnissen auf seine Urheberschaft und Leistung hinzuweisen, insbesondere durch Nennung seiner Firma. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abbildungen der Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung zu reproduzieren und zu nutzen, soweit diese nicht der vertraglich vereinbarten Geheimhaltung unterliegen.

§ 9 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung ihres Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,

a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die eine Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen der anderen Partei entwickelt hat,
f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

§ 10 Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers

Unterlagen oder Gegenstände, die vom Auftraggeber zum Zweck der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, werden vom Auftragnehmer für die Dauer von vier Wochen nach Erledigung des Auftrags aufbewahrt, sofern nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Sie können vom Auftraggeber innerhalb dieser Frist zurückgefordert werden. Zu einer längeren Aufbewahrung der überlassenen Unterlagen und Gegenstände ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.

§ 11 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

(2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Hörte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.